Wahlwiederholung – ja und? (mit GK von Michael Amon)

Heute:
Babsy Blitzschnell leitet ein
GK Michael Amon zum Urteil des VfGH
EK Wilhelm Krausshar Sensationell!
GK AndyB Lärmendes

Liebe Leserleins!

Nun also ist die Wahlwiederholung beschlossen. Über die verschiedenen Aspekte dieser VfGH-Entscheidung macht sich Michael Amon heute emotionslos Gedanken und lotet die Konsequenzen aus. Wir finden: ein schönes Stück Nachdenklichkeit für alle „Kontrahenten“.

Morgen gibts dann das versprochen, hochbristante Lokalthema. Surprise, surprise!

Wir wünschen einen schwülen Samstag und feuerwehr-freizeit-freundliche Niederschläge. Denn in den letzten Wochen sind unsere wackeren Feuerwehrleute ordentlich dran gekommen. Ihnen sei Dank! In einer Zeit, da die Ellbogengesellschaft propagiert wird, sind die freiwilligen Helfer in diversen Organisationen eine rühmliche Erscheinung. Beisitzer bei einer Wahl kommen montags nicht, weil sie in die Arbeit müssen. Aber bei unseren Feuerwehrleuten stehen immer welche bereit, um uns Mitbürgern zu helfen, uns zu schützen und um im Katastrofenfall auszurücken. Und wer zählt die vielen Lern- und Trainingsstunden!

Babsy Blitzschnell f. d. Team Gmundl


Der VfGH hat gesprochen – aber was?

Gastkommentar von Michael Amon

Wir werden also im Herbst wieder gemessenen Schritts zu den Wahlurnen schreiten oder unsere gut in Kuverts verpackten Stimmzettel abschicken. Und es wird gut sein. Der VfGH hat uns als Wählerschaft zu einem dritten Wahlgang verdonnert. Erörtern wir diese Entscheidung möglichst emotionslos, dann stellen wir fest: es gibt positive und negative Aspekte dieses Urteils, und es wirft einige Fragen in Richtung Beamtenschaft, VfGH und Richtersprüche auf.

Beschäftigen wir uns zuerst mit den positiven Aspekten des Urteils.
Ohne Wahlwiederholung wären die Verschwörungstheorien ins Unendliche gewachsen. Das kann niemand wollen. Auch die Legitimität von Van der Bellen als BP wäre die nächsten Jahre permanent in Frage gestellt gewesen. Jede seiner Handlungen wäre sofort unter dem Hinweis auf unklare Vorgänge bei seiner Wahl bezweifelt worden. Das hätte in diesen turbulenten Zeiten keine ideale Situation ergeben.

Gut ist auch, daß der VfGH unmißverständlich festgestellt hat, daß es keinerlei Hinweise auf Manipulationen gegeben hat. Auch wenn die FPÖ jetzt versucht, das anders darzustellen, indem sie argumentiert: das wurde weder untersucht noch hätte man es untersuchen können. Das ist nichts als der Versuch der FPÖ, die Verschwörungstheorien am Leben zu halten und fällt bereits unter Wahlkampfgetöse. Selbst die eigenen Wahlhelfer haben erklärt, es habe keine das Wahlergebnis verfälschenden Vorgänge gegeben.

Ebenso positiv ist zu bewerten, daß der VfGH klargestellt hat, daß die Briefwahl rechtlich in Ordnung ist. Der Pfusch bei der Abwicklung ist ein behebbares Problem. Daß die oberste Wahlbehörde die Abläufe extrem nonchalant gehandhabt und ihre Kontrollfunktion nicht wahrgenommen hat, ist offensichtlich und wurde verdeutlicht. Auch der Druck des Innenministeriums, möglichst ZiB-konforme Auszählungszeiten zu haben, wurde klar. Natürlich hat das Ministerium und die oberste Wahlbehörde Druck auf die vor Ort agierenden Wahlbehörden ausgeübt, möglichst schnell Ergebnisse zu liefern. Subalterne Beamte haben diesem Druck gegen besseres Wissen nachgegeben.
Leider wirft das Urteil – insbesondere die Begründung – auch viele Fragen auf, die uns in den nächsten Jahren noch große Probleme bescheren könnten. Es wirft, so sieht es aus, mehr Fragen auf, als es beantwortet.

An erster Stelle steht die seit Jahrzehnten (praktisch seit den 1920er-Jahren) problematische Auslegung der Bundesverfassung, die man nun wieder einmal fortgeführt hat. In der Verfassung heißt es unzweideutig und wortwörtlich, daß eine Wahl dann zu wiederholen ist, wenn »die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluß war«. Kein Wort von der »Möglichkeit eines Einflusses«, sondern ganz explizit: »von Einfluß war«. Kein Konjunktiv. Man hätte diesmal, da ein sehr aufwendiges Prüf- und Zeugenbefragungsverfahren durchgeführt wurde, die Chance ergreifen können, und diese im Grunde falsche Auslegung endlich beseitigen können. Aber hier hat der VfGH in Wahrheit genau so gehandelt, wie er es den Wahlbehörden vorwirft: »So hammas immer gmacht.« Keine gute Basis für einen Richterspruch. Dazu kommt ein altes Problem des Richterstandes: man korrigiert ungern sich selbst. Wer sich – wie der VfGH – auf eine strenge, wortwörtliche Auslegung der Verfassung beruft, müßte endlich diese Spruchpraxis beenden. Sie widerspricht dem eigenen Anspruch auf exakteste Interpretation der Verfassung. Hier gibt es eigentlich keinen Interpretationsspielraum. Der VfGH hat hier gesetzesschöpferische Macht arrogiert.

Sehr problematisch ist die Urteilsbegründung. Wenn schon die Möglichkeit der Manipulation ausreicht, um ein Wahlergebnis aufzuheben, dann ist jedwedem Einspruch Tür und Tor geöffnet. Unkorrektheiten und Schlampereien wird es bei jeder Wahl geben. Das ist unvermeidlich, wo Menschen an der Arbeit sind. So gut können die Verfahren und Kontrollen gar nicht sein – die ausführenden Menschen sind immer einen Tick kreativer. Mit der Berufung auf rein formale Fehler ein inhaltlich offensichtlich richtiges Wahlergebnis aufzuheben, ist in jeder Hinsicht problematisch. Die Verfassung wollte, daß ein Wahlergebnis dem entspricht, was tatsächlich gewählt worden ist. Es soll den »Wählerwillen« abbilden. Das hat das Ergebnis des zweiten Wahlgangs – der VfGH bestätigt das in seiner Argumentation ausdrücklich – getan.

Offenbar traut der VfGH seiner eigenen Argumentation selbst nicht wirklich. Denn sicherheitshalber hat man – obwohl das angeblich nichts zur Sache tut – eine Anzahl von rund 71.000 Stimmzetteln festgelegt, bei denen zwar keine Manipulation vorliegt, eine solche aber möglich gewesen wäre. Und damit sei bei einer Stimmdifferenz von ca. 31.000 Stimmen auch ein anderes Ergebnis möglich gewesen, so es denn Manipulationen gegeben hätte. Wie gesagt: warum schreibt man diese Zahl fest, wenn nach eigener Ansicht schon der Anschein der Manipulation reicht? Auch hier kommt sich der VfGH selbst ins Gehege. Bei vielen Urteilen argumentiert er mit »der allgemeinen Lebenserfahrung«. Was sagt uns die allgemeine Lebenserfahrung? Daß es unmöglich ist, 71.000 Stimmzetteln zu manipulieren (in welcher Art immer). Die »allgemeine Lebenserfahrung« lehrt uns zudem, daß das Stimmverhalten dieser 71.000 Briefwähler sich nicht signifikant von jenem unterscheiden wird, das der Rest der Briefwählerschaft gezeigt hat. Es ist statistisch praktisch auszuschließen, daß von 71.000 Briefwahlkarten 31.000 zusätzlich (!) Hofer zuzuzählen gewesen wären (das wird auch durch die richtig gelegene Hochrechnung der Wahlkarten beim zweiten Wahlgang bewiesen).

In Zahlen: Hofer hätte bei diesen 71.000 »umstrittenen« Wahlkarten rund 60.000 Stimmen erreichen müssen, um das Ergebnis zu drehen. Das aber ist jenseits der »allgemeinen Lebenserfahrung«, denn er hat im Schnitt aller Briefwahlkarten nur 40 % der Stimmen erreicht, hier aber hätte er fast 85 % erreichen müssen. Eine absurde Vorstellung. Sagen wir so: die VfGH-Richter waren da zumindest mathematisch schwach auf der Brust.

Formaljuristische Logik widerspricht bei dieser Entscheidung dem – gerade von der FPÖ zurecht oft eingemahnten – gesunden Menschenverstand. Wenn ein Wahlergebnis den Wählerwillen unbestritten wiedergibt, ist es ziemlich schräg, die Wahl für ungültig zu erklären. Da wäre mehr Lebensnähe gefragt. Aber diese Lebensnähe wird auch bei einer weiteren Begründung völlig verfehlt. Der VfGH sagt, daß schon die Tatsache, daß Wahlergebnisse vor dem Schließen aller Wahllokale an die APA weitergegeben worden sind, ausreicht, um die Wahl aufzuheben. Das ist nun wirklich eine krude Argumentation. Das Wissen, das in Unterstinkenbrunn ein bestimmtes Ergebnis vorliegt, kann dem einzelnen Wähler keinerlei Hinweis auf das Wahlergebnis in Summe liefern. Da tun sich, wie wir wissen, mitunter sogar die Hochrechner schwer und kämpfen bei geringem Auszählungsstand mit großen Schwankungsbreiten. Praktisch hatte das in Wahrheit genau Null Einfluß auf das Wahlergebnis, weil 99 % der Wähler gar nicht wahrgenommen haben, das vielleicht die eine oder andere Zahl auf Facebook zu lesen war.

Noch absurder: seit 40 Jahren gibt es Hochrechnungen. Was glauben denn die Verfassungsrichter, woher die Zahlen kamen, mit denen man Punkt 17 Uhr die erste Hochrechnung veröffentlicht hat? Seit vierzig Jahren werden diese Zahlen an den ORF geliefert. Das haben die Höchstrichter nicht gewußt? Also bitte! Es gibt sogar einige Höchstrichter, die (bevor sie ihr Amt antraten) in diversen Parteizentralen die Wahlnachmittage verbracht und die eintrudelnden Ergebnisse mitverfolgt haben. Und jetzt wissen sie von nichts? Da lachen sogar die blauen Hühner im Hinterhof. Es gab keine Anfechtung, darum war diese Frage bisher nicht zu behandeln? Ja, stimmt. Aber ich erinnere mich an viele Interviews mit Präsidenten des VfGH, in denen diese zu juristischen Problemen Stellung bezogen oder vor Entwicklungen gewarnt haben. Warum nicht auch einmal ein Wort dazu, daß aus der Sicht des VfGH diese Weitergabe von Daten rechtlich höchst problematisch ist?

Dazu kommt: es wird nicht zu verhindern sein, daß vorzeitig Daten ausgeplaudert werden. Außer man ändert das Wahlrecht dahingehend, daß alle Wahllokale gleichzeitig schließen und erst dann mit der Auszählung begonnen werden darf. Andernfalls bietet man auch hier die Möglichkeit einer jederzeitigen Wahlanfechtung.

Daß man den Wahlbeisitzern, die offensichtlich zwei verschiedene eidesstattliche Erklärungen abgelegt haben, einen Freibrief erteilt, ist höchst problematisch. Auch juristisch nicht Ausgebildete können zweifelsfrei erkennen, daß man nicht zwei sich widersprechende Tatbestände beeiden kann. Auch damit wird Wahlanfechtungen Tür und Tor geöffnet. Pikant, daß es in der Mehrzahl blaue Wahlbeisitzer waren, die »geschlampt« haben. Wenn es eine Partei darauf anlegt, läßt sie ihre Wahlbeisitzer »schlampen« und öffnet sich damit den Weg zur Wahlanfechtung. Man will das der FPÖ jetzt nicht unterstellen, aber es ist offenkundig, daß die Parteispitze von diesen Vorgängen gewußt hat. Anstatt schon vor dem zweiten Wahlgang darauf hinzuweisen und ein Abstellen dieser Vorgänge zu verlangen, hat man sich in Rumpelstilzchen-Manier in die Loge gesetzt und gewartet, wie die Wahl ausgeht.

Gleichzeitig hat man – davon gehen die meisten Rechtsexperten aus – schon an der rechtstheoretisch Begründung der Wahlanfechtung gearbeitet. Mit der Ausarbeitung des ersten Textdrittels der Wahlanfechtung ist offenkundig schon vor dem zweiten Wahlgang begonnen worden. Darauf weist auch das Verhalten unmittelbar am Abend des zweiten Wahlgangs hin: man hat sofort auf »Merkwürdigkeiten bei der Wahlkarenauszählung« hingewiesen. Da ist man mit Sicherheit nicht erst am Wahlabend draufgekommen. Man muß also der FPÖ-Führung ihre Sorge um die Verfassung nicht unbedingt abnehmen, auch wenn die jetzt mit treuherzigem Dackelblick beteuert wird.

Eine weitere Problematik, die der VfGH nicht beachtet hat, ist die Tatsache, daß Wahlwiederholungen nur das allerletzte Mittel sein können. Denn wir haben es bei Wahlen nicht wie etwa in der Welt der Physik mit einer genau definierbaren Versuchsanordnung zu tun, die man unter immer gleichen Bedingungen wiederholen kann. Die Welt bewegt sich weiter, die Menschen ändern sich, manche sind in der Zwischenzeit gestorben. Auch eine Wahlwiederholung ist eine Verfälschung eines ursprünglichen Wahlergebnisses. Wir wissen nicht, welche Zufälligkeiten im Herbst bei der Wahlwiederholung die Wahlentscheidungen beeinflussen werden. Die neue Wahl wird unter gänzlich geänderten Bedingungen stattfinden, das kann man leicht vorhersagen. Hier wäre abzuwägen gewesen, was schwerer wiegt: die Möglichkeit, es hätte Manipulationen geben können, oder die Tatsache einer gänzlich neuen Ausgangslage. Nachdem bei der Erstwahl der Wählerwille, wie auch der VfGH betont, korrekt abgebildet worden ist, wäre diese Abwägung im Sinne der »allgemeinen Lebenserfahrung« eine kluge Tat gewesen.

Zusammenfassend: auch wenn die Wahlwiederholung unter allen Übeln wahrscheinlich das kleinste ist, so sind die gelieferten Begründungen des VfGH höchst fragwürdig.
Auf noch etwas möchte ich hier aber nachdrücklich hinweisen: die aufgezeigten Gesetzesbrüche durch Institutionen wie die Bezirkshauptmannschaften, deren Kernaufgaben die penible Einhaltung der Gesetze und die gesetzeskonforme Verwaltung sind, lassen schlimme Rückschlüsse zu. Wie sieht es ganz allgemein in Behördenverfahren aus? Wie oft wird da geschlampt, getrickst und Gesetze einfach ignoriert? Eine Frage, die von Bürgerinitiativen schon seit Jahren immer wieder gestellt wird. Jetzt hat man es in einem konkreten Fall schwarz auf weiß.

Da stellt sich wirklich die Frage: können die Bürger sich darauf verlassen, daß alle Verfahren wirklich korrekt durchgeführt werden? Oder muß man mit gutem Grund davon ausgehen, daß auch in vielen Behördenverfahren der Druck von oben, Gemauschel, Schlamperei und wirtschaftliche Interessen über gesetzliche Vorschriften obsiegen? Fragen, die sich etwa hier in der Gegend, es gilt die Unschuldsvermutung, etwa auch beim Verfahren rund um die Regio, bei den Genehmigungen der Asamerschen Deponien in Ohlsdorf und in vielen anderen Fällen drängend stellen.


Sensation!

Einserkasterl von Wilhelm Krausshar

Lichterfest auf der Moar-Alm! Sensationell….. 19.000 Bergsteiger ab nach Gmunden:-)

Anm. d. Red.:
Innovativ wäre es natürlich, eine Seefest im Trockenen zu feiern. Aber wir glauben nicht, dass der Kommentar wirklich so gemeint war. Aber die Grundidee, gewisse, meist reichlich unzivilisierte Lärm-Events abseits der „Zivilisation“ durchzuführen, ist doch eine Überlegung wert, oder? Andererseits: wie kommen die armen Viecherln in Wald und Flur dazu? 😉
BabsyBlitzschnell f. d. Team Gmundl


Lärm und Stille

Gastkommentar von AndyB

Karl Lärmbacher, lassen Sie doch mal die Kirche im Dorf …. ääääh …. Stadt …. Kleinstadt ….

An wie vielen Tagen im Jahr finden denn diese Veranstaltungen statt? An 5 Tagen? Das halten Sie für unzumutbar?
Ich halte das für eine Stadt durchaus vertretbar, ansonsten muss man in ein Dorf ziehen und selbst da gibt es ein Schützenfest, einen Kirtag, ein Fest der Feuerwehr etc.

Was die Lärmbelästigung durch Gaststätten betrifft, da stimme ich Ihnen sogar zu. Lautes sprechen und grölende Gesänge in den engen Gassen, das kann schon nervend sein. Nur handelt es sich dabei um eine laufende „Lärmbelästigung“, die das ganze Jahr bzw. am Wochenende besteht. Das ist der Unterschied!

Anm. d. Red.:
Zwei oder drei Festerln im Jahr, das ist schon in Ordnung. Aber wir haben nun Dauerevents mit Dauerlärm über den ganzen Sommer hinweg. Das ist unzumutbar. Der springende Punkt ist doch: wieso darf im öffentlichen Raum ungehemmt gelärmt werden, während jeder Private, der sein Radio lauter laufen läßt, zurecht von der von Nachbarn herbeigerufenen Polizei in seine Schranken gewiesen wird. Warum ist Lärm aus Privathaushalten unzumutbar, der im öffentlichen Raum aber zumutbar?
Nochmals: Nichts gegen ein paar Festivititäen. Aber nicht das ganze Wochenende und nicht jede Woche.
Nur ein Beispiel: gleich am Tag nach dem Lichterlfest (das einst, vor vielen Jahren, ein ruhiger, romantischer „Event“ war) die Innenstadt gleich wieder mit einem Konzert von Umberto Tozzi zu beschallen, ist nun wirklich grenzwertig.

Auch die ganzjährig „laufende Lärmbelästigung“ durch Bsoffene ist natürlich abzustellen.
Babsy Blitzschnell f. d. Team Gmundl


 

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